Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/33a#abs-1 (1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/33a#abs-2 (2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/33a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 33a SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 – L 7 R 100/15Zitiert von 1
- BSG, 19.05.2004 – B 13 RJ 26/03 RZitiert von 1
- BSG, 05.04.2001 – B 13 RJ 35/00 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum; Berücksichtigung vor der Erstangabe ausgestellter Urkunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 – L 11 R 2651/13Zitiert von 2
- BSG, 09.04.2003 – B 5 RJ 32/02 RZitiert von 4
- BSG, 28.04.2004 – B 5 RJ 33/03 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 – L 33 R 333/21
- OVG Bremen, 15.04.2024 – 2 B 330/23Zitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2023 – L 18 AL 76/23 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33a SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 33a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.